Versicherungsschutz

Wer sich ehrenamtlich für andere engagiert, hat Anspruch auf Schutz. Wenn sich ein Ehrenamtlicher bei seiner Tätigkeit verletzt oder einer anderen Person Schaden zufügt, muss er abgesichert sein. Vor allem zwei Versicherungen sind wichtig:

  • Unfallversicherung: Sie schützt gegen finanzielle Folgen von Unfällen, die dem Ehrenamtlichen selbst zustoßen;
  • Haftpflichtversicherung: Sie schützt gegen finanzielle Folgen von Schäden, die Ehrenamtliche anderen zufügen.

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit §§ 7, 8 SGB VIII sowie über Rahmenverträge des Landes Baden-Württemberg mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH sind Ehrenamtliche im Justizvollzug unter folgenden Voraussetzungen unfall- und haftpflichtversichert:

  • die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt im Auftrag der Anstalt, der Ehrenamtliche ist also im Rahmen des vorgesehenen Zulassungsverfahrens als ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtlicher Gruppenleiter zugelassen, und
  • die/der Ehrenamtliche wird unentgeltlich tätig. Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Anstalt tätig sind, und Ehrenamtliche, die eine Vergütung erhalten, gehören also nicht zum geschützten Personenkreis.

Nähere Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt finden Sie im Anhang.