Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung wird von freien Trägern und Vollzugsanstalten im Einzelfall erstattet.

„Die ehrenamtlichen Gruppenleiter erhalten gem. Nr. 2.7 der VV zu § 16 JVollzGB I i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Aufwandsentschädigung für die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von acht Euro pro Stunde.
Durch die Aufwandsentschädigung sind alle mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen Barausgaben und sonstigen persönlichen Aufwendungen (insbesondere Telefon-, Fahrt- und Materialkosten) abgegolten.“